Wie Stiftungen Förderungen unkompliziert vereinbaren können
Ist die Entscheidung über eine Förderung gefallen, wird zwischen der Stiftung und der geförderten Organisation eine Rechtsbeziehung begründet. Im einfachsten Fall überweist die Stiftung Geld auf das Konto der Organisation und lässt sich bestätigen, dass die Mittel für die gemeinnützigen Zwecke der Organisation verwendet werden. Am anderen Ende des Spektrums stehen ausgefeilte Fördervereinbarungen mit Zwischenzielen, Bedingungen, Garantien, Nebenbestimmungen und einem Konvolut von Anlagen. Der Aufwand dafür lässt sich nahezu beliebig in die Höhe treiben.
Neben Kosten für eine anwaltliche oder steuerliche Prüfung kostet die Aushandlung detaillierter Vereinbarungen vor allem Zeit und Nerven und kann im schlechten Fall die Atmosphäre der Zusammenarbeit nachhaltig vergiften. Andererseits schaffen Vereinbarungen Verbindlichkeit, die gerade dann für die geförderte Organisation Gold wert ist, wenn sie auf dieser Grundlage Personal einstellen möchte. Bei mehrjährigen Förderungen helfen Vereinbarungen, den Überblick zu behalten, für wann welche Beträge zugesagt sind. Und die Aushandlung von Vereinbarungen kann Augenhöhe herstellen, wenn beide Seiten mit ihren Anliegen zum Zug kommen.
Die Richtschnur sollte sein: So viel wie nötig regeln, aber so knapp wie möglich. Vereinbarungen lösen keine Probleme zwischen Organisationen oder Menschen. Im besten Fall dienen sie als Referenz, worauf man sich vorab verständigt hatte, und regeln ein Verfahren zur Problemlösung. Aber kein Vertrag schützt davor, dass ein Projekt nicht so läuft wie geplant.
Nicht jede Förderung braucht auch eine Fördervereinbarung
Es macht daher Sinn, im Einzelfall zu prüfen, ob ein Vertrag nötig und hilfreich ist.
Regelungsbedarf hinterfragen
Vereinbarungen können Klarheit schaffen. Trotzdem sollten Stiftungen kritisch prüfen, welche Aspekte der Förderbeziehung ihnen so wichtig sind, dass sie unbedingt geregelt werden müssen.
und zum Schluss ...
noch einige allgemeine Tipps:
Hier eine Auswahl von möglichen Inhalten, die in einer Fördervereinbarung enthalten sein sollten:
In Deutschland haben Verträge am Ende eine “salvatorische Klausel”, die besagt, dass der Rest des Vertrags auch dann gilt, wenn einzelne Regelungen unwirksam sind. Grund dafür ist § 139 BGB, nachdem ein Vertrag ganz nichtig sein kann, wenn einzelne Regelungen nicht wirksam sind, sofern nichts anderes geregelt ist..
Rechtliche Mindestanforderungen / Deutschland
Es gibt keine zwingenden rechtlichen Anforderungen für Fördervereinbarungen – nicht einmal, dass es überhaupt eine solche geben muss. Ausnahmen können gelten, wenn Mittel von anderen Förderern oder der öffentlichen Hand weitergeleitet werden; dann gelten die Bedingungen für dieses re-granting.
Rechtliche Mindestanforderungen / Schweiz
Es gibt keine Pflicht, Förderverträge abzuschliessen. In vielen Fällen dürfte sich ein Abschluss solcher Verträge indes empfehlen. Bedeutende Verträge – wozu gegebenenfalls auch Förderverträge zählen können – sind grundsätzlich von Stiftungsrät*innen abzuschliessen, was einen entsprechenden Stiftungsratsbeschluss voraussetzt.
Gemäss Swiss Foundation Code (SFC) sind im Fördervertrag insbesondere folgende Bereiche zu regeln:
NB: Der „Swiss Foundation Code“ formuliert Good-Governance-Richtlinien für Stiftungen. Er spricht Empfehlungen, aber keine zwingenden Bestimmungen aus.
Rechtliche Mindestanforderungen / Liechtenstein
Es gibt keine zwingenden rechtlichen Anforderungen für Fördervereinbarungen. Die Dokumentationspflichten gegenüber der Revisionsstelle sind zu beachten. Dabei kann sich die Stiftung entscheiden, wie sie ihnen nachkommen möchte - durch schriftliche Vereinbarungen, durch Bezugnahme auf ein Gesuch oder auf andere Weise.
Sie kennen noch weitere Beispiele dafür, wie Stiftungen Förderungen unkompliziert vereinbaren? Dann lassen Sie es uns gerne wissen, damit wir die Sammlung ergänzen können: hallo@weniger-ist-mehr.org.
Muster für Förderverträge
Die Muster, die Sie hier herunterladen können, helfen bei der Orientierung und dienen zur Inspiration. Sie ersetzen keine fachliche Beratung und müssen auf den Einzelfall und die jeweilige Rechtsordnung angepasst werden.